Satzung des Schützenvereins Bad Dürrenberg 1872 e.V.

 

  • 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Bad Dürrenberg 1872“. Er hat seinen Sitz in 06231 Bad Dürrenberg, Am Persebach 2 und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Name des Vereins lautet „Schützenverein Bad Dürrenberg 1872 e.V.“

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Aufgaben

 

Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

 

  1. Die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln der nationalen und internationalen Schützenverbände
  2. Die Förderung des Nachwuchses nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend
  3. Die Förderung des Breiten- und Spitzensportes
  4. Die Ausbildung von Schießwarten, von Sport- und Übungsleitern nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes
  5. Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums

 

Der Verein betätigt sich weder parteipolitisch noch konfessionell.

Die Mitglieder des Vereins beteiligen sich aktiv am Vereinsleben.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar dadurch, dass er seinen Mitgliedern sein Vermögen zur Erreichung der in 

  • 2 festgelegten Vereinszwecke zur Verfügung stellt.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über die Aufnahme eines Mitgliedes, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen 

sowie bei vereinsschädigendem Verhalten

mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

  • 6 Mitgliedsbeiträge

 

Die Festsetzung der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Beiträge sind bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand

Der Gesamtvorstand ist gehalten, bei wirtschaftlicher Notwendigkeit Beitragsänderungen vorzuschlagen. Mitgliedsbeiträge 

und Mahngebühren,  sowie die dem Verein entstandenen Auslagen

können gerichtlich eingefordert werden.

 

  • 7 Arbeitsstunden

 

  1. Jedes wahlberechtigte Mitglied ist verpflichtet Arbeitsstunden, bis zu von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe, zu leisten.
  2. Mitglieder, die nicht die Möglichkeit haben Arbeitsstunden zu leisten sind verpflichtet, den in Geld ausgedrückten Gegenwert der Arbeitsstunden zu bezahlen. Die Höhe des Gegenwertes wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Einzahlung in die Vereinskasse muss bis spätestens 15.01. des Folgejahres erfolgen.
  4. Wahlberechtigte Mitglieder bis zum vollendeten 65. Lebensjahr haben die Pflicht, die vollen Arbeitsstunden zu leisten
  5. Nicht geleistete oder nicht bezahlte Arbeitsstunden werden vom Vorstand rückwirkend bis 2 Jahre in Geld eingefordert.

Die Forderungen können gerichtlich zuzüglich Mahngebühren und dem Verein entstandenen Auslagen eingefordert werden

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet sein Arbeitsbuch am Jahresende unaufgefordert dem Vorstand zur Kontrolle vorzulegen.

 

  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, 
  • an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht,
  • den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  • die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
  • den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,
  • die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

 

  • 9 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 10 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt und von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) regelt sowohl seine Zuständigkeiten, Vertretungs- und Dispositionsbefugnisse sowie die des Vorstandes mittels einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden „Geschäftsordnung“.

 

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

  1. dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
  2. dem Kassenwart
  3. dem Schriftführer
  4. dem Zeugwart
  5. dem Hauswart
  6. dem Sportleiter

 

Der Sportleiter wird in der Regel von den Spartenleitern vorgeschlagen.

Dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  • 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

 

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

 

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung

Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Geschäfte über 2500,00 € müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  • 12 Wahl des Gesamtvorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden bestimmt der Gesamtvorstand ein kooptiertes Vorstandsmitglied aus dem Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.

 

  • 13 Gesamtvorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.

Die Vorlage der Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

 

  • 14 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung des erweiterten Vorstandes (Gesamtvorstand) und über die Vereinsauflösung
  3. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang im Schaukasten am Schützenhaus des Schützenvereins Bad Dürrenberg 1872 e.V., Am Persebach 2  einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3  der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Auf Verlangen von min. 1/3 der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

 

  • 15 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

  • 16 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten drei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Vorstand und die Mitgliederversammlung zu informieren. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

  • 17 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V., der es ausschließlich für die Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Vorstehende Satzung wurde

Am 30.09.2022

in Bad Dürrenberg von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt alle bisherigen Satzungen.

 

Gez. U. Herrmann

Schriftführer